Rechtsprechung
   BVerwG, 10.12.1997 - 5 B 105.97, 5 PKH 47.97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,14793
BVerwG, 10.12.1997 - 5 B 105.97, 5 PKH 47.97 (https://dejure.org/1997,14793)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1997 - 5 B 105.97, 5 PKH 47.97 (https://dejure.org/1997,14793)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1997 - 5 B 105.97, 5 PKH 47.97 (https://dejure.org/1997,14793)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,14793) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge - Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 5 B 105.97
    Die von der Beschwerde angesprochene Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft angenommen werden könne, ist durch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (BVerfGE 87, 234 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]; BVerwGE 98, 195 ff.) geklärt.

    Die weiter von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (BVerfGE 87, 234 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87] = NJW 1993, 643 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]) ist zwar divergenzgeeignet im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die Beschwerde erschöpft sich jedoch insoweit mit der Darlegung, daß und warum die in der angezogenen Entscheidung enthaltenen Rechtssätze auf den zu entscheidenen Einzelfall unrichtig angewendet worden sind.

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 5 B 105.97
    Die von der Beschwerde angesprochene Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft angenommen werden könne, ist durch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (BVerfGE 87, 234 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]; BVerwGE 98, 195 ff.) geklärt.

    Von den drei von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen scheiden bereits zwei als Divergenz begründende Entscheidungen aus: die des VGH Mannheim (NJW 1993, 288 ) deshalb, weil dieses Gericht nicht zu den Gerichten gehört, deren Entscheidungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Divergenzzulassung rechtfertigen können, die des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1985, 2284 [BVerwG 20.11.1984 - 5 C 17/84]) deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung in BVerwGE 98, 195 aufgegeben hat und eine ältere, überholte Rechtsprechung eine Divergenzrevision nicht zu begründen vermag (BVerwG, Beschluß vom 17. April 1991 - BVerwG 5 B 55.91 - ).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 5 B 105.97
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

    Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, hätte die Beschwerde eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren und hierzu angeben müssen, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 5 B 105.97
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

    Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, hätte die Beschwerde eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren und hierzu angeben müssen, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 5 B 105.97
    Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist deshalb die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - ).
  • BVerwG, 20.11.1984 - 5 C 17.84

    Sozialhilfe - Eheähnliche Gemeinschaft - Pflegebedürftigkeit - Häusliche Wartung

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 5 B 105.97
    Von den drei von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen scheiden bereits zwei als Divergenz begründende Entscheidungen aus: die des VGH Mannheim (NJW 1993, 288 ) deshalb, weil dieses Gericht nicht zu den Gerichten gehört, deren Entscheidungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Divergenzzulassung rechtfertigen können, die des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1985, 2284 [BVerwG 20.11.1984 - 5 C 17/84]) deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung in BVerwGE 98, 195 aufgegeben hat und eine ältere, überholte Rechtsprechung eine Divergenzrevision nicht zu begründen vermag (BVerwG, Beschluß vom 17. April 1991 - BVerwG 5 B 55.91 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1990 - 9 S 170/90

    Zur Frage der Gleichwertigkeit einer polnischen Rechtsmagisterprüfung mit der 1.

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 5 B 105.97
    Von den drei von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen scheiden bereits zwei als Divergenz begründende Entscheidungen aus: die des VGH Mannheim (NJW 1993, 288 ) deshalb, weil dieses Gericht nicht zu den Gerichten gehört, deren Entscheidungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Divergenzzulassung rechtfertigen können, die des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1985, 2284 [BVerwG 20.11.1984 - 5 C 17/84]) deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung in BVerwGE 98, 195 aufgegeben hat und eine ältere, überholte Rechtsprechung eine Divergenzrevision nicht zu begründen vermag (BVerwG, Beschluß vom 17. April 1991 - BVerwG 5 B 55.91 - ).
  • BVerwG, 17.04.1991 - 5 B 55.91
    Auszug aus BVerwG, 10.12.1997 - 5 B 105.97
    Von den drei von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen scheiden bereits zwei als Divergenz begründende Entscheidungen aus: die des VGH Mannheim (NJW 1993, 288 ) deshalb, weil dieses Gericht nicht zu den Gerichten gehört, deren Entscheidungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Divergenzzulassung rechtfertigen können, die des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1985, 2284 [BVerwG 20.11.1984 - 5 C 17/84]) deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung in BVerwGE 98, 195 aufgegeben hat und eine ältere, überholte Rechtsprechung eine Divergenzrevision nicht zu begründen vermag (BVerwG, Beschluß vom 17. April 1991 - BVerwG 5 B 55.91 - ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht